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Generalsekretariat
Öffentlichkeitsprinzip
Das Recht zur Einsicht in amtliche Dokumente und Informationen
Seit 1. Oktober 2008 ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) und die zugehörige Verordnung in Kraft. Es bringt den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip zum Öffentlichkeitsprinzip. Musste man bis anhin ein besonderes Interesse geltend machen, um amtliche Dokumente oder Informationen einsehen zu können, hat seit dem 1. Oktober 2008 jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht dazu.
Nicht alles darf uneingeschränkt veröffentlicht werden
Allerdings gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht absolut, sondern wird durch Ausnahmen begrenzt. So darf die Verwaltung keine Informationen herausgeben, wenn dem eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Besondere Beachtung verlangt der Umgang mit Personendaten. In solchen Fällen muss zuerst geprüft werden, ob der Inhalt anonymisiert herausgegeben werden darf oder ob der Zugang zum gewünschten Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden muss.
Wie geht man vor, um eine Information zu erhalten?
Für den Zugang zu amtlichen Informationen gibt es zwei Wege: Für allgemeine Auskünfte genügt eine Anfrage per Telefon oder E-Mail, während für besondere Auskünfte ein schriftliches Gesuch erforderlich ist. Sobald die Bearbeitung eines Gesuchs aufwändiger wird, erhebt die Verwaltung eine Bearbeitungsgebühr. Gesuche zu den eigenen Personendaten sind jedoch kostenlos.
Verzeichnis der Informationsbestände
Die Informationsbestände in den Organisationseinheiten der Baudirektion sind in entsprechenden Verzeichnissen aufgelistet:
Amt für Landschaft und Natur (ALN) - Verzeichnis der Informationsbestände
Amt für Raumentwicklung (ARE) - Verzeichnis der Informationsbestände
Amt für Wasser, Energie und Luft (AWEL) - Verzeichnis der Informationsbestände
Immobilienamt (IMA) - Verzeichnis der Informationsbestände
An wen wende ich mich in der Baudirektion?
Für Informationen zu Geschäften aus dem Zuständigkeitsbereich der Baudirektion stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich direkt an die Kanzlei der Baudirektion wenden.
Weitere Informationen
Für generelle Auskünfte
Baudirektion Kanton Zürich
Kanzlei
Telefon
043 259 28 00
E-Mail
info@bd.zh.ch
Für Medienanfragen
Baudirektion Kanton Zürich
Medienstelle
Telefon
043 259 39 00
E-Mail
media@bd.zh.ch
Für Fragen zum IDG
Baudirektion Kanton Zürich
Generalsekretariat, Stab
Mathias Rosskopf
Telefon
043 259 28 07
E-Mail
mathias.rosskopf@bd.zh.ch
